1.1. und 1.3. des erstinstanzlichen Urteils und die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (pag. 1264 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1358). Da die Kammer den Beschuldigten in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils von der Anschuldigung des Betrugs z.N. der Steuerverwaltung des Kantons Bern freispricht und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, sind sowohl die Verteidigung als auch die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen teilweise unterlegen.