25 amtliche Verteidigung), ausmachend CHF 2‘300.40, auszuscheiden und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (9/10), ausmachend CHF 20‘703.60, hat der Beschuldigte zu tragen. Rechtsanwalt B.________ beantragte oberinstanzlich namens des Beschuldigten Freisprüche von den Schuldsprüchen gemäss Ziff. II. 1.1. und 1.3. des erstinstanzlichen Urteils und die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (pag.