428 Abs. 1 StPO). Da die Kammer den Beschuldigten von der Anschuldigung des Betrugs z.N. der Steuerverwaltung des Kantons Bern freispricht, rechtfertigt es sich, 1/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 23‘004.00 (ohne Kosten für die