Der Umstand, dass der Beschuldigte trotz hängigen Verfahrens mehrfach weiter delinquierte, lässt einerseits erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung aufkommen, zumal der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren weder Einsicht noch Reue zeigte. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit anfangs 2016 – d.h. seit über vier Jahren – keine Vermögens- und Urkundendelikte mehr begangen hat. Der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung hat sich der Beschuldigte letztmals im Juni 2017 schuldig gemacht.