Diesen umfassenden und zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Beizufügen bleibt, dass bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz hängig ist (BJS 17 28089; pag. 1275 f.). Hierfür gilt jedoch die Unschuldsvermutung, weshalb daraus nichts Negatives abgeleitet werden darf. Unter diesem Titel führt die Geständnisbereitschaft des Beschuldigten zu einer Strafminderung von 2 Monaten.