23 me selber war nicht erkennbar, dass ihm sein Verhalten Leid täte oder er tatsächlich einsehen würde, dass er den Geschädigten finanzielle Einbussen und Umtriebe verursacht hat. Er hat auch noch nichts unternommen, um die Schäden zu begleichen. Weder hat er E.________ die CHF 526.00 für das nie ausgelieferte Fahrzeug noch G.________ die Mietkaution über CHF 4‘000.00 zurückerstattet (pag. 1126 Z. 42 ff., 1134 Z. 9 ff.). Ebenfalls hat er mit D.________ noch keine Gespräche über eine mögliche Schadenersatzzahlung geführt (pag. 1129 Z. 35 ff.).