Auf der anderen Seite muss aber auch berücksichtigt werden, dass das Verfahren sehr lange gedauert hat und der Beschuldigte für sein Verhalten nie wirklich spürbare Konsequenzen gewärtigen musste. Die lange Verfahrensdauer kann dabei nicht einzig auf das stete Weiterdelinquieren des Beschuldigten zurückgeführt werden, so dass ihm hierfür eine Strafminderung zuteil werden muss. Angemessen erscheint eine Strafreduktion um 4 Monate.