Es ist somit festzuhalten, dass sich der Beschuldigte von den hängigen Verfahren und mehrfachen Befragungen durch die Polizei und den Staatsanwalt in keiner Weise davon abhalten liess, immer wieder in ähnlicher Weise deliktisch tätig zu werden. Dieses absolut unbelehrbare Verhalten fällt im Umfang von 4 Monaten straferhöhend ins Gewicht. Auf der anderen Seite muss aber auch berücksichtigt werden, dass das Verfahren sehr lange gedauert hat und der Beschuldigte für sein Verhalten nie wirklich spürbare Konsequenzen gewärtigen musste.