Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen im SVG-Bereich im Umfang von 1 Monat straferhöhend aus. 15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 1240 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde kurz nach seinem ersten Betrug und der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Grundstückverkauf Anfang 2011 angezeigt und am 17.08.2011 polizeilich befragt.