und Urkundendelikten ist der Beschuldigte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten (pag. 1239, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorstrafen liegen zudem längere Zeit zurück. Nichtdestotrotz dürfen sie nicht völlig ausser Acht gelassen werden. Der Beschuldigte liess sich auch von den bisher ausgesprochenen unbedingten Geldstrafen offensichtlich nicht beeindrucken und nicht von erneuter Delinquenz abhalten. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich aufgrund der einschlägigen Vorstrafen im SVG-Bereich im Umfang von 1 Monat straferhöhend aus.