Der Beschuldigte hat sich allein im vorliegend zu beurteilenden Verfahren vier Mal der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung schuldig gemacht. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erscheint für den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz für sich alleine beurteilt eine Strafe von rund 60 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen sind – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – erst im Rahmen der Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Ziff. IV. 15.1. hinten).