Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als sehr leicht zu bezeichnen. Für den Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 20 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 15 Strafeinheiten bzw. ½ Monat.