__ im Jahr 2007 gegründeten Kollektivgesellschaft Y.________, weil er dachte, X.________ kümmere sich darum (vgl. pag. 1217, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Da am 11. Januar 2012 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet wurde, wurde somit lediglich ein Jahr lang nicht Buch geführt und insbesondere kein Abschluss 2011 erstellt. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als sehr leicht zu bezeichnen.