Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Für den Schuldspruch wegen Veruntreuung erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 40 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 30 Strafeinheiten bzw. 1 Monat. 14.5 Unterlassung der Buchführung Der Beschuldigte kümmerte sich ab Anfang 2011 nicht mehr um die Buchhaltung der von ihm zusammen mit X.________ im Jahr 2007 gegründeten Kollektivgesellschaft Y.___