1237, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen und damit rein egoistischen Beweggründen, was auch beim Tatbestand der Veruntreuung tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen.