Der Beschuldigte erstattete G.________ die von ihm geleistete Mietkaution in der Höhe von CHF 4‘000.00 nach Rückgabe der gemieteten Lokalität trotz mehrerer Aufforderungen und Mahnungen nicht zurück (vgl. pag. 1216, S. 16 erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass das Vorgehen des Beschuldigten nicht als besonders ausgeklügelt zu bezeichnen ist. Er weigerte sich jedoch hartnäckig, G.________ die Mietkaution zurückzuerstatten und schob dabei auch angebliche Schäden am Mietobjekt vor (pag. 1237, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).