1237, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vielmehr ist das Tatverschulden für die tatgruppenartig zusammengefassten Delikte – auch hier immer im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Für den Schuldspruch