Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 14.1. vorne verwiesen werden. Auch wenn der Beschuldigte eine Vielzahl von Urkunden fälschte, ist das Tatverschulden – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – weder im oberen, noch im mittleren Bereich anzusiedeln (vgl. pag. 1237, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).