19 Da es zu keiner Vermögensverfügung und keinem Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 aStGB kam, liegt ein Versuch vor. Die falschen Angaben im Leasing- Antragsformular wurden durch den Geschäftsführer der F.________ aufgedeckt, bevor es zu einer Übergabe des Motorrades an den Beschuldigten kam (vgl. pag. 1124, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet für den Versuch eine Reduktion der Strafe um 1 Monat auf 2 Monate als angemessen.