__ AG und fälschte die Unterschrift des Privatklägers, weil er wusste, dass ihm selber mangels Zahlungsfähigkeit kein Leasing gewährt würde. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 14.1. vorne verwiesen werden. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe im Bereich von 3 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.