Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als sehr leicht zu bezeichnen. Für den Schuldspruch wegen Betrugs z.N. von E.________ erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 20 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 15 Strafeinheiten bzw. ½ Monat. 14.2 Versuchter Betrug z.N. der F.________ Der Beschuldigte versuchte mit einem gefälschten Antragsformular die F.___