Sowohl der direkte Vorsatz als auch die egoistischen Beweggründe sind indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als sehr leicht zu bezeichnen.