Vorliegend ist es nicht primär das Verdienst des Beschuldigten, dass es beim Versuch geblieben ist. Es liegt nur deshalb kein vollendeter Betrug vor, weil der Privatkläger – allerdings nicht zuletzt aufgrund des nicht besonderes raffinierten Vorgehens des Beschuldigten – rechtzeitig erkannte, dass die Finanzierungsbestätigung der T.________ AG gefälscht war und deshalb von einer Übertragung seiner Firma auf den Beschuldigten absah. Für den Versuch erscheint daher eine Reduktion der Strafe um 8 Monate auf 16 Monate als angemessen.