Das subjektive Tatverschulden ist neutral zu werten. 13.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist bei den gegebenen Fallumständen – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt im unteren Teil des mittleren Bereichs anzusiedeln, wofür die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe im Bereich von 24 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen erachtet. 13.4 Strafminderung zufolge Versuch Da es zu keiner Vermögensverfügung und keinem Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 aStGB kam, liegt ein Versuch vor.