Dies wusste auch der Beschuldigte als er dem Privatkläger die gefälschte Finanzierungsbestätigung vorlegte. Da egoistische und auf unrechtmässige Bereicherung gerichtete Beweggründe häufig die Triebfeder für die infrage stehende Delinquenz darstellen, ist dieses Kriterium tatbestandsimmanent und daher neutral zu werten. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Das subjektive Tatverschulden ist neutral zu werten.