Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich der Beschuldigte vermutlich erhoffte, durch den Kaufvertrag im Namen der P.________ AG Geschäfte abschliessen zu können, was er schliesslich auch versuchte, indem er der F.________ ein Antragsformular für einen Leasingvertrag auf den Namen der P.________ AG einreichte (pag. 1234, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zudem ist davon auszugehen, dass der Privatkläger gestützt auf eine unwiderrufliche Bankgarantie der Übertragung der Aktienzertifikate zugestimmt hätte. Dies wusste auch der Beschuldigte als er dem Privatkläger die gefälschte Finanzierungsbestätigung vorlegte.