17 Die Art und Weise des Vorgehens führt zu einer leichten Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. 13.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Die Beweggründe konnten im Beweisverfahren nicht abschliessend geklärt werden. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich der Beschuldigte vermutlich erhoffte, durch den Kaufvertrag im Namen der P.___