Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte das Vertrauen des Privatklägers missbrauchte, indem er diesen bezüglich der Bezahlung des Kaufpreises immer wieder vertröstete. Dies obwohl bereits bei der Vertragsunterzeichnung klar war, dass der Beschuldigte den Kaufpreis von CHF 720‘000.00 angesichts seiner finanziellen Verhältnisse nicht würde aufbringen können. Schliesslich legte er dem Privatkläger eine gefälschte Finanzierungsbestätigung vor, um diesen weiterhin glauben zu lassen, das Geld werde kommen (vgl. pag. 1233 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).