Mit einem Schadenpotenzial von CHF 720‘000.00 wurde das mit Art. 146 aStGB geschützte Rechtsgut des fremden Vermögens erheblich gefährdet. Diese Kompnente ist im Bereich der Vermögensdelikte zwar ein wichtiges, aber nicht das einzig massgebliche Kriterium. Das Vorgehen des Beschuldigten war weder besonders raffiniert noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands des Betrugs Erforderliche hinaus. Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte das Vertrauen des Privatklägers missbrauchte, indem er diesen bezüglich der Bezahlung des Kaufpreises immer wieder vertröstete.