Die mehrfachen Urkundenfälschungen und die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz unterscheiden sich soweit erkennbar qualitativ nicht wesentlich voneinander und weisen objektiv und subjektiv eine ähnliche Tatschwere auf. Es ist daher nicht angebracht, für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Strafe festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3). Die mehrfachen Urkundenfälschungen und die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz werden deshalb jeweils tatgruppenartig zusammengefasst.