Zur Bestimmung der Einsatzstrafe geht die Kammer vom versuchten Betrug z.N. des Privatklägers – mit einem Deliktsbetragspotenzial von CHF 720‘000.00 beim hypothetisch vollendeten Delikt – als schwerste Straftat aus. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen. Die mehrfachen Urkundenfälschungen und die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz unterscheiden sich soweit erkennbar qualitativ nicht wesentlich voneinander und weisen objektiv und subjektiv eine ähnliche Tatschwere auf.