16 richts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die abstrakt schwersten Straftaten sind vorliegend der Betrug (Art. 146 Abs. 1 aStGB), die Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 aStGB) und die Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), die alle mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht sind. Zur Bestimmung der Einsatzstrafe geht die Kammer vom versuchten Betrug z.N. des Privatklägers – mit einem Deliktsbetragspotenzial von CHF 720‘000.00 beim hypothetisch vollendeten Delikt – als schwerste Straftat aus.