Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Delikte, der einschlägigen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten für sämtliche Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt.