Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betrugs und Versuchs dazu, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Veruntreuung, der Unterlassung der Buchführung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Delikte, der einschlägigen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten für sämtliche Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art.