12. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1231 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betrugs und Versuchs dazu, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Veruntreuung, der Unterlassung der Buchführung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht.