Die hier zur Diskussion stehende Strafzumessung betrifft ausschliesslich Delikte, die allesamt vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden. Die Kammer erkennt im neuen Recht für die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs und Versuchs dazu, mehrfacher Urkundenfälschung, Veruntreuung, Unterlassung der Buchführung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz keinen Ansatz für eine mildere Bestrafung, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht – das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) – anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).