Der Beschuldigte handelte in Bereicherungsabsicht und der Betrugsversuch muss als tauglich angesehen werden. Daran ändert nichts, dass der Privatkläger in der Kaufbestätigung vom 23. April 2015 mit dem Vater des Beschuldigten vereinbart hatte, ein Besitzerwechsel sei erst nach vollständiger Bezahlung gültig (pag. 359 f.). Im Kaufvertrag vom 19. August 2015 ist eine entsprechende Klausel nicht enthalten (pag. 353). Schliesslich gab der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst zu Protokoll, er habe gewollt, dass der Privatkläger denke, das Geld für die Firma werde kommen (pag. 1130 Z. 18).