Der Beschuldigte konnte somit davon ausgehen, dass die P.________ AG auf ihn übertragen wird, wenn er dem Privatkläger eine Finanzierungsbestätigung vorlegt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ging es dem Beschuldigten nicht darum, sich mit der gefälschten Finanzierungsbestätigung bloss mehr Zeit zu verschaffen, um die Finanzierung doch noch zu bewerkstelligen (pag. 1342). Der Beschuldigte handelte in Bereicherungsabsicht und der Betrugsversuch muss als tauglich angesehen werden.