Mit E-Mail vom 4. November 2015 teilte er dem Beschuldigten mit, er werde dem Notar nach Erhalt der Bankgarantie «grünes Licht geben für seine Arbeiten im Grundbuch und Handelsregister etc.» (pag. 344). Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist deshalb davon auszugehen, dass der Privatkläger gestützt auf eine unwiderrufliche Bankgarantie der Übertragung der Aktienzertifikate zugestimmt hätte, zumal der Verkauf der P.________ AG für ihn drängte und er selber durch das Aufrechterhalten der Firma in Liquiditätsprobleme geriet (vgl. pag. 322; pag. 1361 f.). Der Beschuldigte konnte somit davon ausgehen, dass die P._____