Auch die Vorinstanz sei nicht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger die gefälschte Finanzierungsbestätigung vorgelegt habe, um diesen dazu zu bewegen, ihm die P.________ AG zu übertragen, sondern um ihn weiterhin glauben zu lassen, er werde zu Geld kommen. Selbst unter Annahme von Arglist und Bereicherungsabsicht könne es sich schliesslich bloss um einen untauglichen Betrugsversuch handeln, weil es nur dann zu einer Vermögensverschiebung und somit zu einem Vermögensschaden beim Privatkläger gekommen wäre, wenn der Beschuldigte ihm den Kaufpreis für die P.________ AG übermittelt hätte. Auch aus diesem Grund müsse folglich ein Freispruch erfolgen (pag.