Die Verteidigung bringt weiter vor, der Beschuldigte habe nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, weil es von Anfang an die Idee gewesen sei, die P.________ AG tatsächlich zu kaufen. Er habe sich mit dem Vorlegen der gefälschten Finanzierungsbestätigung lediglich mehr Zeit verschaffen wollen, um die Finanzierung doch noch zu bewerkstelligen. Hätte er tatsächlich mit Bereicherungsabsicht gehandelt, hätte er schon viel früher eine gefälschte Finanzierungsbestätigung vorgelegt. Auch die Vorinstanz sei nicht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger die gefälschte Finanzierungsbestätigung vorgelegt habe, um diesen dazu zu bewegen, ihm die P.___