14 davon abhängt, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79). Folglich ist vorliegend nicht von einer Straflosigkeit des Beschuldigten auszugehen, nur weil der Privatkläger dessen Täuschung nicht erlegen ist (pag. 1361). Die Verteidigung bringt weiter vor, der Beschuldigte habe nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, weil es von Anfang an die Idee gewesen sei, die P.________ AG tatsächlich zu kaufen.