Ein leichtfertiges Verhalten des Privatklägers ist daher zu verneinen. Der Privatkläger erkannte rechtzeitig, dass der Beschuldigte ihn über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen täuschen wollte und sah deshalb von einer Übertragung der Aktienzertifikate an diesen ab. Die Generalstaatsanwaltschaft wies jedoch zu Recht darauf hin, dass die Frage, ob eine Täuschung arglistig ist, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht