Da der Beschuldigte die Täuschung mit einer gefälschten Urkunde verübte, handelte er arglistig. Die Verteidigung verkennt, dass der Privatkläger eben gerade nicht blind auf die Finanzierungsbestätigung vertraute, sondern nach deren Erhalt Nachforschungen tätigte und so schliesslich herausfand, dass es sich bei der Finanzierungsbestätigung der T.________ AG um eine Fälschung handelte. Ein leichtfertiges Verhalten des Privatklägers ist daher zu verneinen.