Vorliegend kann indes offen bleiben, ob der Beschuldigte durch die Vorspiegelung des Leistungswillens bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses arglistig handelte. Es ist nämlich offensichtlich, dass der Beschuldigte mit der gefälschten Finanzierungsbestätigung seine Zahlungsfähigkeit vortäuschen wollte. Da der Beschuldigte die Täuschung mit einer gefälschten Urkunde verübte, handelte er arglistig.