Zudem tätigte er zu diesem Zeitpunkt keinerlei Abklärungen hinsichtlich der Bonität des Beschuldigten. Es wäre dem Privatkläger ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand möglich gewesen, den Kaufvertrag erst nach Erhalt einer Finanzierungsbestätigung zu unterschreiben oder die Bonität des Beschuldigten zumindest rudimentär zu prüfen. So hätte er beispielsweise vom Beschuldigten einen Betreibungsregisterauszug verlangen können. Vorliegend kann indes offen bleiben, ob der Beschuldigte durch die Vorspiegelung des Leistungswillens bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses arglistig handelte.