Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte angesichts seiner finanziellen Verhältnisse zur Erfüllung des Kaufvertrags vom 19. August 2015 offensichtlich nicht fähig war und somit auch nicht ernsthaft leistungswillig sein konnte. Indem der Privatkläger den Kaufvertrag unterzeichnete, ohne dass eine Finanzierungsbestätigung einer Bank vorlag, ging er bewusst ein gewisses Risiko ein. Zudem tätigte er zu diesem Zeitpunkt keinerlei Abklärungen hinsichtlich der Bonität des Beschuldigten.