Der Schaden, der dem Privatkläger entstanden ist, ist lediglich ein indirekter, der sich aus dem Platzen des Verkaufsgeschäfts mit dem Beschuldigten ergab. Damit ist nachfolgend einzig ein versuchter Betrug zu prüfen (pag. 1223, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte angesichts seiner finanziellen Verhältnisse zur Erfüllung des Kaufvertrags vom 19. August 2015 offensichtlich nicht fähig war und somit auch nicht ernsthaft leistungswillig sein konnte.