10. Vorwurf des versuchten Betrugs z.N. des Privatklägers Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es gemäss dem erstellten Sachverhalt zu keiner Vermögensverfügung und keinem Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 aStGB kam. Aufgrund des Zahlungsverzugs des Beschuldigten sah der Privatkläger davon ab, seine Firma auf diesen zu übertragen und löste den Kaufvertrag schliesslich wieder auf, nachdem er die gefälschte Finanzierungsbestätigung durchschaut hatte. Der Schaden, der dem Privatkläger entstanden ist, ist lediglich ein indirekter, der sich aus dem Platzen des Verkaufsgeschäfts mit dem Beschuldigten ergab.