lässt das Verhalten des Beschuldigten vorliegend ausnahmsweise in den Hintergrund rücken (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.4 S. 157 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist daher – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – von der Anschuldigung des Betrugs freizusprechen, angeblich begangen am 23. Dezember 2010 z.N. der Steuerverwaltung des Kantons Bern.